Rechtliche Grundlagen

Die Psychotherapierichtlinien bieten die Grundlage der Weiterbildungsmaßnahme von APP KÖLN zum Erwerb einer  Zusatzqualifikation für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie für Psychologische Psychotherapeuten und für Ärztliche Psychotherapeuten. 

Diese Zusatzqualifikation ermöglicht z.B. eine Abrechnungsgenehmigung bei der Kassenärztlichen Vereinigung.

Die Voraussetzung für Psychologische Psychotherapeuten zum Erwerb der Qualifikation für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie sind in § 6 der Psychotherapierichtlinien näher benannt.

Dort ist ausgeführt:

§ 5 Fachliche Befähigung ärztlicher Psychotherapeuten
(4) Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen
nach dem Leistungsinhalt der Nrn. 860 bis 884 BMÄ:

- durch die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie
und - durch Vorlage von Nachweisen entsprechend Abs. 1, 2. Halbsatz oder Abs. 2 oder Abs. 3, 2. Halbsatz für das jeweilige Verfahren
oder

- durch die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Psychotherapeutische Medizin oder Psychiatrie und Psychotherapie oder der Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" oder "Psychoanalyse"
und

- durch Vorlage von Zeugnissen und Bescheinigungen, aus denen sich ergibt, daß eingehende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen erworben wurden.
Aus den entsprechenden Zeugnissen und Bescheinigungen muß hervorgehen, daß der Arzt eingehende Kenntnisse und Erfahrungen in der Entwicklungs-Psychologie und Lern-Psychologie einschließlich der speziellen Neurosenlehre sowie in der Psychodiagnostik bei Kindern und Jugendlichen mit mindestens 200 Stunden erworben hat.
Darüber hinaus ist nachzuweisen, daß mindestens vier Fälle analytischer oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie mit mindestens 200 Stunden insgesamt oder mindestens vier Fälle in Verhaltenstherapie mit insgesamt mindestens 180 Stunden selbständig unter Supervision - möglichst nach jeder vierten Behandlungsstunde in analytischer oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie oder nach jeder dritten Behandlungsstunde in Verhaltenstherapie - durchgeführt und abgeschlossen wurden. Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen an anerkannten Weiterbildungsstätten vermittelt worden sein.

Die Voraussetzung für Psychologische Psychotherapeuten zum Erwerb der Qualifikation für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie sind in § 6 der Psychotherapierichtlinien näher benannt. Dort ist ausgeführt:


§ 6 Fachliche Befähigung Psychologischer Psychotherapeuten
 
4) Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen
nach dem Leistungsinhalt der Nrn. 870-884 BMÄ :

- durch Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 (tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) oder nach Abs. 2 (analytische Psychotherapie) oder nach Abs. 3 (Verhaltenstherapie)
und

- durch Vorlage von Zeugnissen, aus denen sich ergibt, daß eingehende Kenntnisse und Erfahrungen in der Entwicklungspsychologie und Lernpsychologie einschließlich der speziellen Neurosenlehre sowie der Psychodiagnostik bei Kindern und Jugendlichen mit mindestens 200 Stunden erworben wurden.

Darüber hinaus ist nachzuweisen, daß mindestens vier Fälle analytischer oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie mit mindestens 200 Stunden insgesamt oder mindestens fünf Fälle in Verhaltenstherapie mit mindestens 180 Stunden insgesamt selbständig unter Supervision - möglichst nach jeder vierten Behandlungsstunde bei analytischer und tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie oder nach jeder dritten bis vierten Behandlungsstunde bei Verhaltenstherapie - bei Kindern und Jugendlichen durchgeführt und abgeschlossen wurden. Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen an oder über anerkannte Ausbildungsstätten gem. § 6 Psychotherapeuten-Gesetz erworben worden sein.

Die Psychotherapierichtlinien können Sie hier einsehen:

Psychotherapierichtlinien und Psychotherapievereinbarungen