Informationen zur Ausbildungsreform

An dieser Stelle möchten wir Ihnen unseren aktuellen Newsletter mit wesentlichen Aspekten des Psychotherapieausbildungsreformgesetz zur Verfügung stellen. Alle früheren Ausgaben des Newsletters zu diesem Thema finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

 

Newsletter 8 zum Psychotherapieausbildungsreformgesetz

 

Informationen der APP KÖLN zur Ausbildungsreform Psychotherapie 

für Psychotherapeuten in Ausbildung (PiA), Studierende der Psychologie, Pädagogik, Sozialpädagogik, Soziale Arbeit

Nach einer längeren Unterbrechung, nur zum Teil der Corona-Krise geschuldet, nehmen wir unsere Kommentierung zum Psychotherapeutenreformgesetz vom 26.11.2019 wieder auf.

Inzwischen gibt es erste Interpretationen und dem folgend erste Klarstellungen der übergeordneten Behörden zu einzelnen Paragraphen.

So gab es zumindest in Nordrhein-Westfalen ein hartnäckiges Gerücht, dass der

§ 27

Abschluss begonnener Ausbildungen

(2) Personen, die vor dem 1. September 2020 ein Studium, das in §5 Absatz 2 desPsychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung genannt ist, begonnen oder abgeschlossen haben, können die Ausbildung zum Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin, des Psychologischen Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung noch bis zum 1. September 2032 absolvieren. Schließen sie diese Ausbildung spätestens zum 1. September 2032 erfolgreich ab, so erhalten sie die Approbation nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung, sofern auch die anderen Voraussetzungen nach §2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erfüllt sind.

so zu verstehen sei, dass ein Masterstudium bis zum 31.8.2020 begonnen sein müsse, um eine Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31.8.2020 geltenden Fassung absolvieren zu können. Das hätte bedeutet, dass zahlreiche Student*innen die Ausbildung an den staatlich anerkannten Ausbildungsstätten nicht mehr hätten in Anspruch nehmen können.

Diese Interpretation wurde vom Landesprüfungsamt NRW weiter befeuert, indem Interessent*innen hinsichtlich der Möglichkeit, eine postgraduale Ausbildung zu beginnen, eher vage und hinhaltende Auskünfte erteilt wurden. Möglicherweise gab es Interessen, die Ausbildung an den Instituten möglichst umgehend zum Stillstand zu bringen.

Im Gesetzestext lautet der entsprechende Passus aber ausdrücklich: “…ein Studium, das in §5 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31.8.2020 geltenden Fassung begonnen oder abgeschlossen sein muss….”. Gemeint ist demnach tatsächlich ein Studium, also der Beginn z.B. eines Bachelorstudiums der Psychologie oder im Fall der Ausbildung zum/zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin eines Studiums der Sozialarbeit, Pädagogik usw. und nicht der Beginn eines Masterstudiums.

Ein entsprechende Anfrage der APP Köln mit der Bitte um Klarstellung beschied das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 22. April 2020 mit der Feststellung, dass „Studium“ auch „Studium“ heißt und der Beginn eines Bachelorstudiums in der bis zum 31.8.2020 geltenden Gesetzesfassung hinreichend ist, um nach der Absolvierung eines Masterstudiums eine Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte aufzunehmen:

„…lch teile Ihre zuvor dargestellte Auffassung. Nach diesseitiger Auffassung ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut sowie der Gesetzesbegründung zu § 27 Absatz 2 PsychThG vom 15. November 2019, dass ein Masterstudium nach altem Recht auch noch nach dem 31. August 2020 aufgenommen werden kann. Dies gilt aber nur, soweit ein für den Masterstudiengang und die anschließende Ausbildung berechtigendes Bachelorstudium bereits vor dem 31. August 2020 begonnen wurde.

Das Studium im Sinne des § 5 Absatz 2 PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung, d.h. Bachelor- und Masterstudium, und die postgraduale Ausbildung an den Ausbildungsinstituten nach dem

bisher geltenden Ausbildungssystem müssen sodann jedoch bis spätestens zum 1. September 2032 absolviert werden, vgl. § 27 Absatz 2 Satz 1 PsychThG vom 15. November 2019….“

 

Dem folgend teilte das Landesprüfungsamt in einem Erlass vom 22. April 2020 mit:

„…Nach diesseitiger Auffassung kann ein Masterstudium im Sinne des § 5 Absatz 2 PsychThG in der bis zum 31. August geltenden Fassung auch noch nach dem 1. September 2020 mit dem Ziel aufgenommen werden, im Anschluss die postgraduale Ausbildung zum Psychotherapeuten/Psychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin zu absolvieren. 

Dies gilt nur, soweit das für das Masterstudium qualifizierende Bachelorstudium bereits vor dem 1. September 2020 aufgenommen worden ist. 

Die anschließende Ausbildung ist gemäß § 27 Absatz 2 PsychThG vom 15. November 2019 bis zum 1. September 2032 zu absolvieren…“ 

Alle Student*innen, die bis zum 31. August 2020 ein Studium begonnen haben werden, das in der Folge die Anforderungen für eine Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeut*in bzw. zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in erfüllt, können eine Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte absolvieren.

~wird fortgesetzt~

 

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