Auslegung der Übergangsregelung

04.05.2020

Das Landesprüfungsamt NRW hat auf Initiative der APP KÖLN Folgendes klar gestellt: Ein Masterstudium im Sinne des § 5 Absatz 2 PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung kann auch noch nach dem 1. September 2020 mit dem Ziel aufgenommen werden, im Anschluss die postgraduale Ausbildung zum PP oder KJP zu absolvieren. Voraussetzung ist, dass das für das Masterstudium qualifizierende Bachelorstudium bereits vor dem 1. September 2020 aufgenommen worden ist.

Die Originaltexte können Sie hier einsehen:

Erlass Übergangsregelung LPA unterzeichnet

Antwort LPA Original unterzeichnet